Zusammenfassung des Urteils 2N 12 79: Obergericht
Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren, bei dem F.________ beschuldigt wird, seine Ehefrau A.H.________ physisch und psychisch misshandelt zu haben. Es wird festgestellt, dass es ausreichende Beweise für die Anklage wegen versuchten Mordes, Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung und Vergewaltigung gibt. F.________ wird vor das Strafgericht des Bezirks La Côte verwiesen. Die Gerichtskosten betragen 1'650 CHF. Die verliernde Partei ist weiblich (d) und heisst A.H.________.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 2N 12 79 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | 2. Abteilung |
Datum: | 16.10.2012 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen. |
Schlagwörter : | Antrag; Einkommens; Vermögensverhältnisse; Verpflichtungen; Bedürftigkeit; Entscheid; Luzerner; Obergerichts; Hinweis; Behauptungs; Beweisführungspflicht; Substanziierung; Bedürftigkeit:; Erwägungen:; Situation; Rechtsuchenden; Zeitpunkt; Einreichung; Gesuchs; Obliegenheit; Urteil; Bundesgerichts; Alfred; Bühler; Prozessarmut; Gerichtskosten |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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