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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 2N 12 79: Obergericht

Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren, bei dem F.________ beschuldigt wird, seine Ehefrau A.H.________ physisch und psychisch misshandelt zu haben. Es wird festgestellt, dass es ausreichende Beweise für die Anklage wegen versuchten Mordes, Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung und Vergewaltigung gibt. F.________ wird vor das Strafgericht des Bezirks La Côte verwiesen. Die Gerichtskosten betragen 1'650 CHF. Die verliernde Partei ist weiblich (d) und heisst A.H.________.

Urteilsdetails des Kantongerichts 2N 12 79

Kanton:LU
Fallnummer:2N 12 79
Instanz:Obergericht
Abteilung:2. Abteilung
Obergericht Entscheid 2N 12 79 vom 16.10.2012 (LU)
Datum:16.10.2012
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen.
Schlagwörter : Antrag; Einkommens; Vermögensverhältnisse; Verpflichtungen; Bedürftigkeit; Entscheid; Luzerner; Obergerichts; Hinweis; Behauptungs; Beweisführungspflicht; Substanziierung; Bedürftigkeit:; Erwägungen:; Situation; Rechtsuchenden; Zeitpunkt; Einreichung; Gesuchs; Obliegenheit; Urteil; Bundesgerichts; Alfred; Bühler; Prozessarmut; Gerichtskosten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 2N 12 79

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungsund Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommensund Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen.



Aus den Erwägungen:

2.1.2. Die prozessuale Bedürftigkeit einer Partei beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommensund Vermögensverhältnisse. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15.8.2012 E. 2.5; vgl. auch Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 31.1.2011 [JK 10 44] E. 4 mit Hinweis auf Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Rechtspflege [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 188f. mit Hinweisen; Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 21.4.2011 [3C 11 3] E. 3.2).



2. Abteilung, 16. Oktober 2012 (2N 12 79)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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